Rechtsprechung
   AG Bremen, 01.12.2020 - 8 C 358/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,39779
AG Bremen, 01.12.2020 - 8 C 358/20 (https://dejure.org/2020,39779)
AG Bremen, Entscheidung vom 01.12.2020 - 8 C 358/20 (https://dejure.org/2020,39779)
AG Bremen, Entscheidung vom 01. Dezember 2020 - 8 C 358/20 (https://dejure.org/2020,39779)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,39779) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rabüro.de

    Kein Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises gegen den Ticketzwischenhändler bei Absage der Veranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kein Anspruch auf Rückzahlung der Ticketpreise wegen Corona

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zweimal AG Bremen über die Corona-bedingte Rückabwicklung von Ticketkäufen - wer zahlt?

Papierfundstellen

  • COVuR 2021, 24

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Bremen, 02.10.2020 - 9 C 272/20

    Coronakrise: Konzertabsage, Eintrittskarte, Rückzahlungsanspruch

    Auszug aus AG Bremen, 01.12.2020 - 8 C 358/20
    Dass das Recht erst am Veranstaltungstag vor Ort beansprucht werden kann führt nicht dazu, dass das Recht tatsächlich auch erst in diesem Moment entsteht (a. A. AG Bremen, Urteil vom 02.10.2020 - 9 C 272/20).

    Wird das Konzert nach diesem Zeitpunkt, welcher als Erfüllung und insbesondere nicht nur als Gefahrenübergang zu qualifizieren ist (a. A. AG Bremen, Urteil vom 02. Oktober 2020 - 9 C 272/20), abgesagt, haftet nur der Veranstalter dem Karteninhaber wegen der eingetretenen Unmöglichkeit.

    Zwar soll die sogenannte Gutscheinlösung die in der Existenz bedrohten Kulturveranstalter begünstigen (vgl. AG Bremen, Urteil vom 02.10.2020 - 9 C 272/20), gleichzeitig kann es jedoch nicht die gesetzliche Intention sein, dadurch die Ticketzwischenhändler massiv wirtschaftlich zu benachteiligen und ihnen im Ergebnis das volle Insolvenzrisiko sämtlicher Veranstalter aufzuerlegen.

    bb) Diese Wertung führt auch nicht dazu, dass im Ergebnis überhaupt keine Gewährleistungshaftung der Beklagten existiert (a. A. AG Bremen, Urteil vom 02.10.2020 - 9 C 272/20).

  • BGH, 11.09.2008 - I ZR 74/06

    bundesligakarten.de - Wettbewerbswidrigkeit des Schleichbezugs: Ausnutzung

    Auszug aus AG Bremen, 01.12.2020 - 8 C 358/20
    Eintrittskarten sind sog. kleine Inhaberpapiere gemäß § 807 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2008 - I ZR 74/06).
  • BGH, 23.08.2018 - III ZR 192/17

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets:

    Auszug aus AG Bremen, 01.12.2020 - 8 C 358/20
    Mithin ist sie Kommissionärin (so auch BGH, Urteil vom 23.08.2018 - III ZR 192/17) und damit Verkäuferin.
  • OLG Hamm, 30.07.2009 - 4 U 69/09

    Formularmäßige Vereinbarung eines Rücknahmerechts beim Verkauf von Konzertkarten

    Auszug aus AG Bremen, 01.12.2020 - 8 C 358/20
    Die Beklagte als Tickethändlerin haftet wegen einer solchen Unmöglichkeit gerade nicht, da sie ihre Leistung bereits in vollem Umfang erbracht und in ihrer Person als Verkäuferin der Tickets überhaupt keinen Einfluss darauf hat, ob das Konzert durchgeführt wird oder nicht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2009 - 4 U 69/09).
  • AG Dortmund, 19.07.2018 - 425 C 970/18

    Kaufvertrag, Konzertkarten, Ticketbörse, Ticketbande, Super Sicht,

    Auszug aus AG Bremen, 01.12.2020 - 8 C 358/20
    Denkbar ist insofern beispielsweise die Übermittlung eines Tickets, welches Zugang zu einem Sitzplatz mit eingeschränkter Sicht verschafft, wenn ausdrücklich ein Ticket mit "Super Sicht" bestellt worden war (vgl. AG Dortmund, Urteil vom 19.07.2018 - 425 C 970/18).
  • AG Wernigerode, 22.02.2007 - 10 C 659/06

    Widerrufsrecht auch beim Online-Ticketkauf

    Auszug aus AG Bremen, 01.12.2020 - 8 C 358/20
    Nichts Anderes kann nach der hier vertretenen Ansicht auch in den Fällen gelten, in denen das Ticket nicht unmittelbar beim Veranstalter erworben wurde, sondern über einen Ticketzwischenhändler wie die hiesige Beklagte (so auch AG München, Urteil vom 02.12.2005 - 182 C 26144/0, Spindler/Schuster/Schirmbacher BGB § 312g Rn. 60; a. A. AG Wernigerode, Urteil vom 22.02.2007 - 10 C 659/06, Woitkewitsch, MDR 2020, 1217-1221).
  • BGH, 13.07.2022 - VIII ZR 329/21

    Coronabedingtes Veranstaltungsverbot: Anspruch eines Käufers von

    Kaufgegenstand ist vielmehr das Recht auf Teilnahme an der vom Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die - nicht personalisierte - Eintrittskarte als sogenanntes kleines Inhaberpapier im Sinne von § 807 BGB verkörpert ist (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2009, 4173, 4175; AG Bremen, COVuR 2021, 24 Rn. 22; AG Freiburg, Urteil vom 9. März 2021 - 7 C 1083/20, juris Rn. 12; AG Singen, Urteil vom 5. Mai 2020 - 1 C 33/20, juris Rn. 6; Großmann/Deranco, COVuR 2021, 263, 264; Bergmann, WM 2021, 1209; wegen der Untrennbarkeit von Recht und Papier von dem Kauf eines sonstigen Gegenstands im Sinne von § 453 Abs. 1 BGB ausgehend: BeckOGK-BGB/Wilhelmi, Stand: 1. April 2022, § 453 Rn. 216 f. und Staudinger/Beckmann, BGB, Neubearb.

    Denn der vorliegende Kaufvertrag bezog sich weder auf ein künftiges Recht noch wurde lediglich ein solches übertragen (vgl. AG Bremen, COVuR 2021, 24 Rn. 27; aA AG Freiburg, Urteil vom 9. März 2021 - 7 C 1083/20, juris Rn. 12; Bergmann, WM 2021, 1209, 1211).

    cc) Eine Haftung der Beklagten für die Durchführung der Veranstaltung folgt - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - auch nicht daraus, dass sie über die gesetzlich bestehenden Pflichten hinaus eine Garantie dafür übernommen hätte, dass die Veranstaltung stattfinden wird (vgl. [zu den Voraussetzungen der Übernahme der Bonitätshaftung] Senatsurteil vom 26. September 2018 - VIII ZR 187/17, BGHZ 220, 19 Rn. 32; AG Bremen, COVuR 2021, 24 Rn. 31; MünchKommBGB/Westermann, 8. Aufl., § 453 Rn. 10 ff.).

  • BGH, 13.07.2022 - VIII ZR 317/21

    Anspruch auf Rückerstattung von Eintrittskarten bei coronabedingter Absage der

    Kaufgegenstand ist vielmehr das Recht auf Teilnahme an der vom Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die - nicht personalisierte - Eintrittskarte als sogenanntes kleines Inhaberpapier im Sinne von § 807 BGB verkörpert ist (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2009, 4173, 4175; AG Bremen, COVuR 2021, 24 Rn. 22; AG Freiburg, Urteil vom 9. März 2021 - 7 C 1083/20, juris Rn. 12; AG Singen, Urteil vom 5. Mai 2020 - 1 C 33/20, juris Rn. 6; Großmann/Deranco, COVuR 2021, 263, 264; Bergmann, WM 2021, 1209; wegen der Untrennbarkeit von Recht und Papier von dem Kauf eines sonstigen Gegenstands im Sinne von § 453 Abs. 1 BGB ausgehend: BeckOGK-BGB/Wilhelmi, Stand: 1. April 2022, § 453 Rn. 216 f. und Staudinger/Beckmann, BGB, Neubearb.

    Denn der vorliegende Kaufvertrag bezog sich weder auf ein künftiges Recht noch wurde lediglich ein solches übertragen (vgl. AG Bremen, COVuR 2021, 24 Rn. 27; aA AG Freiburg, Urteil vom 9. März 2021 - 7 C 1083/20, juris Rn. 12; Bergmann, WM 2021, 1209, 1211).

    cc) Eine Haftung der Beklagten für die Durchführung der Veranstaltung folgt - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - auch nicht daraus, dass sie über die gesetzlich bestehenden Pflichten hinaus eine Garantie dafür übernommen hätte, dass die Veranstaltung stattfinden wird (vgl. [zu den Voraussetzungen der Übernahme der Bonitätshaftung] Senatsurteil vom 26. September 2018 - VIII ZR 187/17, BGHZ 220, 19 Rn. 32; AG Bremen, COVuR 2021, 24 Rn. 31; MünchKommBGB/Westermann, 8. Aufl., § 453 Rn. 10 ff.).

  • AG Freiburg, 09.03.2021 - 7 C 1083/20

    Rückzahlung Ticketpreis bei Konzertabsage wegen COVID-19

    Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 453, 434, 440, 437 Nr. 2, 346 ff. BGB auf Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses und damit auf Rückzahlung des Kaufpreises, weil die mit den Tickets verbriefte und vom Veranstalter geschuldete Leistung nicht mehr wie vertraglich vorausgesetzt erbracht werden kann und damit mangelhaft ist (a.A.: AG Bremen, Urteil vom 01.12.2020, 8 C 358/20; ähnlich: OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2009, 4 U 69/09, MMR 2010, 30).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht